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Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil des vorliegenden Vertrages sowie auch künftiger Geschäftsverbindungen.


§ 2 Zahlung
1. Der Kaufpreis ist grundsätzlich sofort bei Auslieferung der Ware ohne Abzug fällig, wenn kein Zahlungsziel vereinbart wurde.
2. Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht aus einem anderen als dem vorliegenden Geschäft kann vom Käufer nicht geltend gemacht werden. Die Aufrechnung Gegenforderungen durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4. Eine Ratenzahlungsvereinbarung oder die Vereinbarung einer Lieferung auf Leasingbasis, erfordert einen gesonderten Vertrag, der von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden muss.
5. Elektro Meyer ist berechtigt, der für seinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), nicht vertragsgemäßes Verhalten (z.B. Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc.) zu melden. Diese Meldungen erfolgen entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Fa. Elektro Meyer erforderlich ist und die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die SCHUFA speichert die Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Sie stellt diese Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die SCHUFA übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers. Subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten. Der Kunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
Die Adresse der SCHUFA lautet:
SCHUFA-RHEIN-SAAR GmbH, Saaruferstr. 16, 66 117 Saarbrücken

§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer in dessen Eigentum. Eine Übertragung von Eigentum oder Besitz auf Dritte ist unzulässig. Bei Vollstreckungsmassnahmen von Gläubigern des Käufers in die gelieferte Ware, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Etwaige Kosten des Verkäufers aus Interventionen gegen die Vollstreckungsmassnahmen trägt der Käufer.
2. Im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware hat der Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden, insbesondere die eingetretene Wertminderung, wird mit 20 % des Kaufpreises berechnet, wenn der Käufer nachweist, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens des Verkäufers wird durch die vorstehenden Regelungen nicht ausgeschlossen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ordnungsgemäss zu behandeln sowie für entsprechende Reinigung zu sorgen. Die Gefahr der Beschädigung und des Unterganges des Gegenstandes trägt der Käufer.

§ 4 Gewährleistung bei Kaufverträgen
1. Ist der gekaufte Gegenstand mangelhaft, so stehen dem Käufer die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schadenersatz, soweit der entstandene Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Erfüllungsgehilfen beruht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen.
2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren beim Verkauf von neuen Gegenständen in zwei Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in einem Jahr. Etwaige weitergehende Gewährleistungsansprüche gegen des Hersteller des Gegenstandes bleiben hiervon unberührt.
3. Stellt sich bei einer Überprüfung eines angeblichen Mangels heraus, dass dieser nicht unter die Gewährleistung fällt, ist der Lieferant berechtigt, die durchgeführte Überprüfung entsprechend seiner gültigen Servicepreisliste abzurechnen.


§ 5 Reparaturaufträge
Die Durchführung von Reparaturaufträgen, die der Firma Elektro Meyer unabhängig von einem Kaufvertrag oder ausserhalb der Gewährleistungsfristen erteilt werden, richten sich nach folgenden Bestimmungen:

1. Bei der Auftragserteilung soll sich der Reparaturbetrieb nach Fehlern bzw. deren Auswirkung erkundigen. Der Auftraggeber soll darüber Auskunft geben. Soweit technisch möglich, wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt, andernfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden für die weitere Durchführung der Reparatur einzuholen.
2. Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil:
- der mitgeteilte Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
- ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
- der Kunde schuldhaft einen vereinbarten Termin nicht wahrnimmt;
- der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde;
- die Empfangsbedingungen nicht einwandfrei gegeben sind;
3. Verlangt ein Kunde einen Kostenvoranschlag und wird dann die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn dies technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig.
4. Der Auftrag bezieht sich auf die vom Kunden angegebenen Beanstandungen an dem übergebenen Gerät.
Werden bei eindeutiger Fehlerangabe während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen diese nur nach Einholung des Einverständnisses des Auftraggebers beseitigt werden. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, kann die Reparatur ausgeführt werden, wenn dies zur Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebssicherheit notwendig und der Aufwand dafür im Verhältnis zu den Kosten des erteilten Reparaturauftrages geringfügig ist. Der Auftraggeber ist gehalten, auf Fehler, die nicht sofort oder nicht andauernd auftreten (Aussetz- oder Zeitfehler) bei Auftragsvergabe besonders hinzuweisen.
5. Die Abrechnung der Reparaturen erfolgt auf der Grundlage der im Betrieb ermittelten Arbeitswerte und unter Anrechnung der jeweils gültigen Stundensätze. Reparaturen werden nur gegen Barzahlung ausgeführt.
6. Der Auftraggeber leistet Gewähr ausschliesslich durch Nachbesserung. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar ist. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
Die Gewährleistungsdauer für Reparaturarbeiten beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem vom Unternehmer mündlich oder schriftlich bekannt gegebenen Abholtermin. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
7. Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, so kann der Auftragnehmer den Reparaturgegenstand entsorgen oder zur Deckung seiner Kosten verwerten. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Reparaturkosten bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Sonstige Regelungen
1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien; Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
3. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Elektro Meyer. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag der Sitz der Firma Elektro Meyer. Jede Vertragspartei kann jedoch auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.

Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, daß die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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